WISSEN · NIS2

NIS2: Sind Sie betroffen?

Die NIS2-Richtlinie erweitert den Kreis der Unternehmen, die für ihre Cybersicherheit nachweisbar geradestehen müssen. Dieser Beitrag erklärt, worum es geht, wie Sie Ihre Betroffenheit einschätzen und welche technischen und organisatorischen Schritte am Anfang stehen.

01 BEITRAG · COMPLIANCE
01GRUNDLAGEEU-RICHTLINIE 2022/2555

Was NIS2 ist.

NIS2 ist die zweite Richtlinie der Europäischen Union zur Netz- und Informationssicherheit. Sie löst die erste NIS-Richtlinie von 2016 ab und hebt das geforderte Sicherheitsniveau spürbar an. In Deutschland gilt sie nicht unmittelbar, sondern über das NIS2-Umsetzungsgesetz, das das BSI-Gesetz neu gefasst hat. Maßgeblich für Unternehmen ist deshalb das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 und nicht der Text der Richtlinie.

Der Kern ist einfach beschrieben. Betroffene Einrichtungen müssen ihre Risiken kennen, angemessene Maßnahmen ergreifen, erhebliche Sicherheitsvorfälle innerhalb enger Fristen melden und das alles nachvollziehbar dokumentieren. Neu ist vor allem, dass die Geschäftsleitung die Umsetzung selbst verantwortet. Sie muss die Maßnahmen umsetzen, ihre Umsetzung überwachen und sich regelmäßig schulen lassen, und sie haftet ihrer Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden.

NIS2 verlangt im Wesentlichen vier Dinge:

  • Ein gelebtes Risikomanagement für die eigenen Systeme und die Lieferkette.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen, die zum Risiko passen und wirksam sind.
  • Meldung erheblicher Vorfälle an die zuständige Stelle innerhalb kurzer Fristen.
  • Nachweisführung und eine Leitung, die die Umsetzung verantwortet und überwacht.

Wie eng die Fristen sind, steht wörtlich im Gesetz. Nach § 32 BSI-Gesetz geht eine frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung an das Bundesamt, die eigentliche Meldung binnen 72 Stunden und die Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach dieser Meldung. Eine Zwischenmeldung kann das Bundesamt jederzeit verlangen. Artikel 23 der Richtlinie sieht dieselbe Kette vor.

Meldekette nach NIS2. Frühwarnung binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht spätestens einen Monat nach der Meldung. 01 24 STUNDEN FRÜHWARNUNG 02 72 STUNDEN MELDUNG 03 1 MONAT ABSCHLUSSBERICHT T0 · KENNTNISERLANGUNG FRIST 03 AB MELDUNG 02
Abb. 01Die Meldekette nach § 32 BSI-Gesetz und Artikel 23 der Richtlinie. Die Achse ist nicht maßstäblich. Die ersten beiden Fristen laufen ab Kenntniserlangung, die dritte erst ab der Meldung.

NIS2 ist damit kein einmaliges Projekt, sondern ein Dauerzustand. Wer die Anforderungen erfüllt, betreibt seine Systeme so, dass ein Ausfall oder Angriff früh auffällt und der Wiederanlauf geübt ist. Genau diese Betriebssicht ist der Grund, warum wir das Thema von der Analyse bis in den Betrieb begleiten.

02BETROFFENHEITSEKTOR, GRÖSSE, ROLLE

Wer betroffen ist.

NIS2 unterscheidet zwei Gruppen. Die Richtlinie nennt sie wesentliche und wichtige Einrichtungen, das deutsche BSI-Gesetz besonders wichtige und wichtige Einrichtungen. Die erste Gruppe steht unter der schärferen Aufsicht, die zweite unter einer etwas leichteren. Ob Sie in eine der beiden Gruppen fallen, hängt an drei Fragen: In welchem Sektor sind Sie tätig, wie groß ist Ihr Unternehmen und welche Rolle spielen Sie in der Lieferkette anderer.

Drei Prüfschritte zur NIS2-Betroffenheit. Erst der Sektor, dann die Größenschwellen nach Paragraf 28 BSI-Gesetz, dann die Rolle in der Lieferkette. 01 SEKTOR Gehört Ihre Tätigkeit zu einer Einrichtungsart aus Anlage 1 oder Anlage 2 des BSI-Gesetzes? 02 GRÖSSE Wird eine der beiden Zeilen im Block erreicht? Die Schwellen stehen in § 28 BSI-Gesetz. WICHTIGE EINRICHTUNG 50 BESCHÄFTIGTE ODER MEHR ODER 10 MIO EURO JAHRESUMSATZ UND JAHRESBILANZSUMME JE ÜBER BESONDERS WICHTIGE EINRICHTUNG 250 BESCHÄFTIGTE ODER MEHR ODER 50 / 43 MIO EURO UMSATZ ÜBER 50 UND BILANZSUMME ÜBER 43 03 LIEFERKETTE Fordert ein betroffener Kunde die Absicherung der Lieferkette bei Ihnen ein? § 30 verlangt sie.
Abb. 02Die drei Prüfschritte in ihrer Reihenfolge. Beim Geldkriterium müssen Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme beide über der Schwelle liegen. Für Betreiber kritischer Anlagen und einige weitere Einrichtungsarten gelten die Pflichten unabhängig von der Größe.

Die Sektoren

Erfasst sind unter anderem Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarkt, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Anbieter von IT-Diensten und Teile der öffentlichen Verwaltung. Dazu kommen weitere Bereiche wie Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, das verarbeitende Gewerbe, Anbieter digitaler Dienste sowie Forschung. Verbindlich sind die Anlagen 1 und 2 zum BSI-Gesetz, nicht diese Aufzählung.

Die Größe

Hier hält sich eine Faustformel, die zu kurz greift. Man liest oft, NIS2 gelte ab fünfzig Beschäftigten oder ab einem Jahresumsatz in zweistelliger Millionenhöhe. Das erste stimmt, das zweite nicht. Nach § 28 BSI-Gesetz genügt der Umsatz allein nicht. Eine wichtige Einrichtung liegt vor ab fünfzig Beschäftigten oder wenn Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils über zehn Millionen Euro liegen. Besonders wichtige Einrichtungen beginnen bei zweihundertfünfzig Beschäftigten oder bei einem Jahresumsatz über fünfzig Millionen Euro zusammen mit einer Jahresbilanzsumme über dreiundvierzig Millionen Euro.

Für Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und einige weitere Einrichtungsarten gelten die Pflichten unabhängig von der Größe. Die Ausnahmen im Einzelfall gehören in die rechtliche Prüfung.

Die Rolle in der Lieferkette

Auch wer selbst nicht direkt erfasst ist, wird häufig mittelbar betroffen. Betroffene Kunden geben ihre Anforderungen an Zulieferer und Dienstleister weiter, denn § 30 BSI-Gesetz zählt die Sicherheit der Lieferkette ausdrücklich zu den Risikomanagementmaßnahmen, einschließlich der sicherheitsbezogenen Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern. Ein kurzer, ehrlicher Blick auf die eigene technische Aufstellung hilft, die Ausgangslage einzuschätzen. Ein erster Anhaltspunkt ist unser Systemaudit-Selbsttest.

Für die reine Frage nach der Betroffenheit stellt das Bundesamt selbst eine Betroffenheitsprüfung bereit. Sie arbeitet mit Eigenangaben und ist nach eigenem Hinweis nicht rechtlich bindend, sortiert die Frage aber in wenigen Minuten.

Wichtig zur Einordnung: Die Einschätzung der Betroffenheit hat eine technische und eine rechtliche Seite. Die technische und organisatorische Vorbereitung übernehmen wir. Die rechtsverbindliche Würdigung, ob Sie im Sinne des Gesetzes betroffen sind, bleibt bei Ihren Juristen, mit denen wir dafür zusammenarbeiten.

03ERSTE SCHRITTETECHNIK UND ORGANISATION

Die ersten Schritte.

Man muss nicht auf die letzte rechtliche Klärung warten, um mit der Vorbereitung zu beginnen. Die meisten Maßnahmen sind ohnehin sinnvoll und zahlen auf einen stabilen Betrieb ein. Technisch stehen am Anfang diese Punkte:

  • Ein aktuelles Verzeichnis aller Systeme, Dienste und Zugänge, denn was unbekannt ist, lässt sich nicht schützen.
  • Zugriffe trennen und absichern, mit dem Prinzip der geringsten Rechte und einer zweiten Anmeldestufe.
  • Protokollierung und Überwachung, damit ein Vorfall früh auffällt statt erst im Schaden.
  • Sicherungen einrichten und den Wiederanlauf tatsächlich proben, nicht nur beschreiben.
  • Bekannte Schwachstellen schließen und die Angriffsfläche durch einen Penetrationstest belegen.

Organisatorisch gehören dazu:

  • Klare Verantwortlichkeiten für Sicherheit, verankert bis in die Leitung.
  • Ein geübter Meldeprozess, der die kurzen Fristen einhalten kann.
  • Eine Prüfung der wichtigsten Dienstleister, weil deren Sicherheit Teil Ihrer ist.
  • Regelmäßige Sensibilisierung der Beschäftigten für die häufigsten Angriffswege.

Diese Liste ist keine Erfindung. § 30 BSI-Gesetz nennt unter anderem die Sicherheit der Lieferkette, das Backup-Management und die Wiederherstellung nach einem Notfall, Konzepte für Zugriffskontrolle und Personal, den Einsatz von Multi-Faktor-Authentifizierung sowie Verfahren, mit denen die Wirksamkeit der Maßnahmen selbst bewertet wird. Der letzte Punkt wird gern übersehen. Es genügt nicht, Maßnahmen zu haben, ihre Wirkung muss überprüfbar sein.

Genau an dieser Stelle setzen wir an. In der Position NIS2 und Betriebssicherheit schätzen wir die Betroffenheit technisch ein, finden die Lücken, planen die Maßnahmen und führen die Nachweise. Die rechtliche Würdigung bleibt bewusst außen vor und liegt bei Ihren Juristen.

Fazit

NIS2 trifft mehr Unternehmen als viele annehmen, oft auch mittelbar über die Lieferkette. Der Einstieg ist überschaubar, wenn man Technik und Organisation trennt und mit einem klaren Bild vom eigenen Ist-Zustand beginnt. Wer früh anfängt, verteilt den Aufwand und verbessert nebenbei den täglichen Betrieb. Weitere Antworten zu Preisen, Verträgen und Datenhaltung stehen im Bereich Wissen. Wenn Sie Ihre Lage konkret einordnen möchten, ist ein Erstgespräch der schnellste Weg.

04QUELLENPRIMÄRQUELLEN

Worauf sich das stützt.

01 Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2)EUR-Lex · Amtsblatt L 333 Artikel 2 knüpft den Anwendungsbereich an die mittleren Unternehmen der Empfehlung 2003/361/EG. Artikel 23 Absatz 4 legt Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht fest. Artikel 41 nennt den 17. Oktober 2024 als Umsetzungsfrist. 02 § 28 BSI-GesetzBundesministerium der Justiz Die Größenschwellen im Wortlaut. Wichtige Einrichtungen ab fünfzig Beschäftigten oder mit Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme je über zehn Millionen Euro, besonders wichtige ab zweihundertfünfzig Beschäftigten oder über fünfzig und dreiundvierzig Millionen. Grundlage für Kapitel 02 und Abbildung 02. 03 § 30 BSI-GesetzBundesministerium der Justiz Der Katalog der Risikomanagementmaßnahmen. Nennt Sicherheit der Lieferkette, Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, Zugriffskontrolle, Multi-Faktor-Authentifizierung und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit. Grundlage für die Listen in Kapitel 03. 04 § 32 BSI-GesetzBundesministerium der Justiz Die Meldepflichten mit den Fristen von 24 Stunden, 72 Stunden und einem Monat nach der Meldung, dazu die Zwischenmeldung auf Ersuchen des Bundesamtes. Grundlage für Abbildung 01. 05 § 38 BSI-GesetzBundesministerium der Justiz Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht der Geschäftsleitungen und ihre Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden. Grundlage für die Aussage zur Verantwortung der Leitung in Kapitel 01. 06 NIS-2-BetroffenheitsprüfungBundesamt für Sicherheit in der IT Der Fragebogen des Bundesamtes zur ersten Einordnung. Er arbeitet mit Eigenangaben und weist selbst darauf hin, dass das Ergebnis nicht rechtlich bindend ist. Grundlage für den Hinweis in Kapitel 02.
05WEITERLESEN04 BEITRÄGE

Weitere Beiträge.

06KONTAKTMÜNCHEN

Ihre NIS2-Lage
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Antwort in zwei Werktagen, mit einem konkreten Vorschlag zum weiteren Vorgehen.

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